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Mehrkosten für die Wunsch-Klinik: Was bei der Krankenkasse gilt

Mehrkosten darf nur die gesetzliche Krankenkasse und nur in engen Grenzen verlangen

Eine Zuzahlung für die Wunsch-Klinik ist die Ausnahme, nicht die Regel. Es lohnt sich zu prüfen, ob die geforderten Mehrkosten überhaupt berechtigt sind.

Mehrkosten für die Wunsch-Klinik betreffen ausschließlich Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und sind nur in engen Grenzen zulässig.

Wann Mehrkosten zulässig sind

Erläutern Sie die Gründe für Ihre Wunsch-Klinik, etwa kurze Wartezeit, Entfernung, medizinisches und therapeutisches Angebot oder Ausstattung. Idealerweise ergänzen Sie ein ärztliches Attest.

Mehrkosten sind nur berechtigt, wenn sich der Klinikwunsch nicht mit medizinischen oder wichtigen persönlichen Gründen begründen lässt. Nur dann darf die Krankenkasse die Hälfte der Mehrkosten verlangen; diese müssen genau aufgeschlüsselt werden.

Weiterführende Themen

Mehr zu Kosten und möglichen Zuzahlungen finden Sie auf dbkg.de.

Zum Download: Informationsblatt Reha-Antrag abgelehnt (PDF)